Neue Bundesförderung für effiziente Gebäude Einzelmaßnahmen (BEG EM) ab 01.01.2024

Anlagen zur Wärmeerzeugung im Gebäudebestand (Heizungstechnik)


Antragstellung

Eine der wichtigsten Neuerungen zum Förderantrag ist, dass Förderungen im BEG nun nicht mehr beim BAFA, sondern bei der KFW beantragt wird. Die Zuschussförderung wird nur befristet zugesagt. Die Dauer der Befristung beträgt 36 Monate ab Zugang des Zuwendungsbescheids beziehungsweise der Zuschusszusage (Bewilligungszeitraum).

Die neue Förderung wird stufenweise im Jahr 2024 starten. Privatpersonen, die Eigentümer eines Einfamilienhauses sind und dieses selbst bewohnen, können voraussichtlich ab dem 27.02.2024 einen Antrag auf die neue Heizungsförderung stellen. Hier ist ein Zuschuss bis zu 23.500 € möglich.

Bei einem Vorhabenbeginn zwischen dem 29.12.2023 und dem 31. August 2024 kann der Förderantrag bis zum 30. November 2024 nachgeholt werden. Als Vorhabenbeginn gilt grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags. Der Vorhabenbeginn vor Bewilligung beziehungsweise Förderzusage des Antrags ist zulässig, erfolgt aber auf eigenes Risiko und begründet keinen Rechtsanspruch auf Förderung.



Förderfähige Kosten

Der Zuschuss wird als Fördersatz auf die förderfähigen Kosten der Maßnahme anberechnet.

Höchstgrenzen bei Wohngebäuden (WG)

Die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben für Anlagen zur Wärmeerzeugung beträgt:

  • 30.000 € für die erste Wohneinheit
  • jeweils 15.000 € für die zweite bis sechste Wohneinheit
  • jeweils 8.000 € ab der siebten Wohneinheit

Betrifft die geförderte Maßnahme nicht alle Wohneinheiten des Gebäudes (beispielsweise Etagenheizung), so ist der anteilige Höchstbetrag einzuhalten, der sich auf die zu fördernden Wohneinheiten bezieht. Dabei verteilt sich der Höchstbetrag des Gebäudes auf alle Wohneinheiten im Gebäude zu gleichen Teilen.

Höchstgrenzen bei Nichtwohngebäuden (NWG)

Die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben bei Anlagen zur Wärmeerzeugung beträgt 30.000 € für Gebäude bis 150 m² Nettogrundfläche. Für Gebäude größer 150 m² Nettogrundfläche gilt folgende gestaffelte Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben:

  • bis einschließlich 400 m² Nettogrundfläche 200 € pro m² Nettogrundfläche
  • für größer als 400 bis einschließlich 1.000 m² Nettogrundfläche zusätzlich 120 € pro m² Nettogrundfläche
  • ab größer als 1.001 m² Nettogrundfläche zusätzlich 80 € pro m² Nettogrundfläche


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Fördermöglichkeiten

Gefördert wird die Errichtung und Optimierung von Heizungsanlagen auf der Basis erneuerbarer Energien. Die Bonus-Fördersätze sind kumulierbar bis zu einem maximalen Fördersatz von 70%. Im Rahmen einer Fördermaßname können auch viele zusätzliche Nebenarbeiten mit angegeben werden. Rechnungen nur über Materialkosten, beispielsweise bei Eigenleistungen, müssen den Namen des Antragstellers ausweisen, in deutscher Sprache ausgefertigt sein und sind nur förderfähig, wenn auf der entsprechenden Rechnung ausschließlich förderfähige Posten enthalten sind.


BEG EM: Anlagen zur Wärmeerzeugung im Gebäudebestand (Heizungstechnik) Grundförderung Boni
Klimageschwindigkeits-Bonus (1) Einkommensbonus (2) Effizienzbonus (3)
Solarthermische Anlagen 30% max. 20% 30% -
Biomasseheizungen (4) 30% max. 20% 30% -
Wärmepumpen 30% max. 20% 30% 5%

1)

Der Bonus wird selbstnutzenden Eigentümern nur für die selbstgenutzte Wohneinheit gewährt. Bedingung ist der Austausch von funktionstüchtigen Öl-, Kohle-, Gas-Etagen- und Nachtspeicherheizungen (ohne Anforderung an den Zeitpunkt der Inbetriebnahme) oder von funktionstüchtigen Gasheizungen oder Biomasseheizungen, wenn die Inbetriebnahme zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens 20 Jahre zurückliegt. Voraussetzung für die Gewährung des Bonus ist eine fachgerechte Demontage und Entsorgung der ausgetauschten, für den Bonus berechtigten Heizung.

Für die Errichtung von Biomasseheizungen wird der Bonus nur gewährt, wenn diese mit einer solarthermischen Anlage oder einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie zur elektrischen Warmwasserbereitung oder einer Wärmepumpe zur Warmwasserbereitung und/ oder Raumheizungsunterstützung kombiniert werden. Diese Anlagen sind mindestens so zu dimensionieren, dass sie die Trinkwassererwärmung bilanziell vollständig decken könnten. Die Bilanzierung orientiert sich an den Standardwerten der DIN V 18599.

Nach dem Austausch dürfen die versorgten Wohneinheiten oder Flächen nicht mehr von fossilen oder mit Gas betriebenen Heizungen im Gebäude oder gebäudenah versorgt werden.

Es gelten die folgenden Bonussätze:

  • bis 31. Dezember 2028: 20 Prozentpunkte
  • ab 1. Januar 2029 bis 31. Dezember 2030: 17 Prozentpunkte
  • ab 1. Januar 2031 bis 31. Dezember 2032: 14 Prozentpunkte
  • ab 1. Januar 2033 bis 31. Dezember 2034: 11 Prozentpunkte
  • ab 1. Januar 2035 bis 31. Dezember 2036: 8 Prozentpunkte
  • ab 1. Januar 2037 entfällt der Bonus.

In Gebäuden mit mehr als einer Wohneinheit wird der Bonus nur anteilig für die gesamten geförderten Ausgaben gewährt. Der anzusetzende Anteil entspricht dem Anteil der in dem Gebäude durch verschiedene Eigentümer nachweislich selbstgenutzten Wohneinheiten.

2) Selbstnutzende Eigentümer mit einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 40.000 € können einen Bonus von 30 % ausschließlich für die selbstgenutzte Wohnung beantragen.
3) für Wärmepumpen mit Wärmequelle Wasser, Erdreich oder Abwasser oder mit natürlichem Kältemittel (z.B. R290)
4) Emissionsminderungs-Zuschlag: Für Feuerungsanlagen für feste Biomasse wird bei Errichtung ein Zuschlag gewährt, wenn sie nachweislich den Emissionsgrenzwert für Staub von 2,5 mg/m3 (bezogen auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 13 Prozent im Normzustand [273 K, 1013 hPa]) einhalten. Der Zuschlag wird für Biomasseanlagen unabhängig von der Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben gewährt und beträgt 2.500 €. Mit der geplanten Überarbeitung der BEG und des GEG im Jahr 2026 kann dieser Zuschlag ggf. wegfallen.


TMA | Technische Mindestanforderungen

  • Bei allen Maßnahmen ist die Durchführung eines hydraulischen Abgleichs erforderlich.
  • Alle Rohrleitungen sind mindestens gemäß den Anforderungen des jeweils geltenden GEG zu dämmen.
  • Bei Errichtung von sowie Nachrüstung einer neuen Heizungsanlage müssen die durch die Anlagen versorgten Wohneinheiten oder Flächen nach Durchführung der Maßnahme zu mindestens 65 Prozent durch erneuerbare Energien beheizt werden.
  • Für Pelletheizungen muss ein Mindest-Pufferspeichervolumen von 30 Liter je kW Nennwärmeleistung installiert werden. Für Stückholzheizungen muss ein Mindest-Pufferspeichervolumen von 55 Liter je kW Nennwärmeleistung installiert werden. Außerdem ist eine Erfassung der Wärmemenge (Wärmemengenzähler) erforderlich.
  • Für Wärmepumpenanlagen ist eine Erfassung der Wärmemenge und der Energieverbräuche erforderlich, inkl. Energieverbrauchs- und Effizienzanzeige. Die Wärmepumpe ist so auszulegen, dass mindestens eine Jahresarbeitszahl von 3,0 erreicht wird. Nachweis über die Jahresarbeitszahl gemäß Berechnung nach VDI 4650 Blatt 1: 2019-03
  • Für Solarthermieanlagen ist eine Wärme-Ertragserfassung bei Röhrenkollektoren ab 20 m², bei Flachkollektoren ab 30 m² erforderlich.


Weitere Fördermöglichkeiten

Im Rahmen einer Fördermaßname können auch viele zusätzliche Nebenarbeiten mit angegeben werden. Bei einem Heizungsaustausch hilft der Staat bspw. auch bei der Anschaffung neuer, effizienterer Heizkörper, bei der Nachrüstung einer Fußbodenheizung, oder bspw. bei der Umstellung der Warmwassererwärmung.

BEG EM: Anlagen zur Wärmeerzeugung im Gebäudebestand (Heizungstechnik) Grundförderung Boni
Klimageschwindigkeits-Bonus (1) Einkommensbonus (2) Effizienzbonus (3)
Brennstoffzellenheizung 30% max. 20% 30% -
Errichtung, Erweiterung und Umbau von Gebäudenetzen 30% max. 20% 30% -
Anschluss an ein Gebäudenetz 30% max. 20% 30% -
Anschluss an ein Wärmenetz 30% max. 20% - -


BEG Einzelmaßnahmen Zuschuss iSFP-Bonus
Gebäudehülle 15% 5%
Anlagentechnik (außer Heizung) 15% 5%
Heizungsoptimierung zur Effizienzverbesserung 15% 5%
Heizungsoptimierung zur Emissionsminderung (7) 50% -


Zur Finanzierung der einzelnen Maßnahmen (z.B. Heizungstausch) gibt es zudem eine zweckgebundene Kreditförderung welche bei der Hausbank beantragt werden kann. Der konkrete Zeitpunkt, ab dem und wie ein Antrag auf Kreditförderung (Ergänzungskredit) nach dieser Förderrichtlinie gestellt werden kann, wird in Abstimmung mit dem BMWK von der KfW in dem jeweils geltenden Merkblatt der KfW sowie auf der Webseite www.kfw.de/heizung bekanntgegeben.


Übersicht förderfähige Solarbayer Produkte:





20% Steuerliche Förderung für den Heizungstausch

20 Prozent (max. 40.000 €) Sanierungskosten für die Heizungsanlage steuerlich absetzbar

Mit dem Klimapaket wurde ein Steuerbonus (§35c EstG) für die Erneuerung von Heizungsanlagen eingeführt. Konkret können Sie 20 Prozent der Kosten von der Steuerlast absetzen. Der Betrag ist auf max. 40.000 Euro begrenzt und ist über einen Zeitraum von drei Jahren anrechenbar. Im ersten und zweiten Jahr können jeweils sieben Prozent (maximal 14.000 Euro) geltend gemacht werden und im dritten Jahr nach Abschluss der Arbeiten noch einmal sechs Prozent (maximal 12.000 Euro) geltend machen.

Der Auftraggeber muss Eigentümer und Bewohner des Wohngebäudes sein. Außerdem muss das Gebäude älter als 10 Jahre sein. Der Heizungstausch muss von einem Fachunternehmen durchgeführt werden. Die steuerliche Förderung kann nicht mit zinsverbilligten Darlehen (z.B. KfW-Kredite) oder einer Zuschussförderung (z.B. BEG-EM-Förderung) kombiniert werden.

Das Fachunternehmen muss dem Kunden eine Bescheinigung für das Finanzamt ausstellen, um die korrekte Umsetzung der Maßnahme nachzuweisen. Hierfür steht eine Musterbescheinigung zur Verfügung, die beim Bundesfinanzministerium heruntergeladen werden kann.
In diesem Förderprogramm können alle Heizungsanlagen gefördert werden die den gesetzlichen Mindestanforderungen erfüllen.
Für weitere oder detaillierte Fragen zur steuerlichen Förderung kontaktieren Sie bitte Ihren Steuerberater oder Ihren Lohnsteuerhilfeverein.

Weiterführende Links:

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Hinweis / Disclaimer:
Die hier aufgeführten Angaben wurden mit höchster Gewissenhaftigkeit zusammengetragen, dienen jedoch lediglich zur Information, sind ohne Gewähr und haben keinen Anspruch auf Richtigkeit oder Vollständigkeit, da sich fortlaufend - auch kurzfristig - Änderungen durch den Gesetzgeber ergeben können.








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