BEG - Förderrechner
Ermitteln Sie in wenigen Schritten Ihre mögliche Zuschuss-Förderung
Wenn Sie eine neue Heizungsanlage errichten und als Wärmequelle erneuerbare Energien nutzen,
können Sie von attraktiven, staatlichen Förderungen profitieren.
Hier finden Sie eine Information über die Fördermöglichkeiten der BEG.
Zur Kalkulation der möglichen Förderung ist es erforderlich, dass Sie am Ende des Formulares Ihre förderfähigen Investitionskosten der Heizungssanierung angeben.
Sie können diese Kosten hier entweder aus einem Angebot eintragen oder auch abschätzen.
Bitte beachten Sie jedoch, dass Ihnen spätestens bei der Förderantragstellung Ihre förderfähigen Investitionskosten vorliegen müssen.
Privatpersonen, die Eigentümer eines Einfamilienhauses sind und dieses selbst bewohnen,
können voraussichtlich ab dem 27.02.2024 einen Antrag auf die neue Heizungsförderung stellen.
Bei einem Vorhabenbeginn zwischen dem 29.12.2023 und dem 31. August 2024 kann der Förderantrag bis zum 30. November 2024 nachgeholt werden.
Als Vorhabenbeginn gilt grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags.
Der Vorhabenbeginn vor Bewilligung beziehungsweise Förderzusage des Antrags ist zulässig,
erfolgt aber auf eigenes Risiko und begründet keinen Rechtsanspruch auf Förderung.
Hier können Sie sich bei der KfW für den Förderantrag registrieren: https://meine.kfw.de/
Die allgemeinen Informationen zu den Fördermöglichkeiten finden Sie unter www.solarbayer.de/foerderung
Erläuterungen
„Nichtwohngebäude“: Gebäude, die in den Anwendungsbereich des GEG fallen und keine Wohngebäude im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 33 GEG sind, also nach ihrer Zweckbestimmung nicht überwiegend dem Wohnen dienen. Boardinghäuser (gewerbliche Beherbergungsbetriebe) sowie Gebäude zur Ferien-/Wochenendnutzung sind nur dann förderfähige Nichtwohngebäude im Sinne dieser Förderrichtlinie, sofern sie in den Anwendungsbereich des GEG fallen und eine baurechtliche Einordnung als Nichtwohngebäude vorliegt);
Die Bemessungsgrundlage für die Höchstgrenze förderfähiger Ausgaben ist die Nettogrundfläche nach Sanierung. Dies gilt auch bei Umwidmung (Nutzungsänderung) von beheizten Flächen.
Für Maßnahmen, die sich nicht auf das gesamte Gebäude beziehen, ist für die Höchstgrenzen der förderfähigen Ausgaben nur der Teil der Nettogrundfläche maßgebend, der von der Umsetzung der Maßnahme betroffen ist.
Bedingung ist der Austausch von funktionstüchtigen Öl-, Kohle-, Gas-Etagen- und Nachtspeicherheizungen (ohne Anforderung an den Zeitpunkt der Inbetriebnahme) oder von funktionstüchtigen Gasheizungen oder Biomasseheizungen, wenn die Inbetriebnahme zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens 20 Jahre zurückliegt. Voraussetzung für die Gewährung des Bonus ist eine fachgerechte Demontage und Entsorgung der ausgetauschten, für den Bonus berechtigten Heizung.
Nach dem Austausch dürfen die versorgten Wohneinheiten oder Flächen nicht mehr von fossilen oder mit Gas betriebenen Heizungen im Gebäude oder gebäudenah versorgt werden. Davon ausgenommen sind gasbetriebene Brennstoffzellenheizungen nach Nummer 5.3 Buchstabe d und wasserstofffähige Heizungen nach Nummer 5.3 Buchstabe e.
Für Feuerungsanlagen für feste Biomasse nach Nummer 5.3 Buchstabe b oder Buchstabe g wird, vorbehaltlich der diesbezüglichen Evaluation der BEG und des GEG im Jahr 2026, bei Errichtung ein Zuschlag gewährt, wenn sie nachweislich den Emissionsgrenzwert für Staub von 2,5 mg/m3 (bezogen auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 13 Prozent im Normzustand [273 K, 1013 hPa]) einhalten. Der Zuschlag wird für Biomasseanlagen unabhängig von der Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben gewährt und beträgt 2 500 Euro.
Für Wärmepumpen nach Nummer 5.3 Buchstabe c wird zusätzlich ein Bonus von 5 Prozentpunkten gewährt, wenn als Wärmequelle Wasser, Erdreich oder Abwasser erschlossen wird oder ein natürliches Kältemittel eingesetzt wird.
Förderfähige Ausgaben sind die vom Antragsteller für die energetische Maßnahme tatsächlich zu tragenden Bruttoausgaben (einschließlich Mehrwertsteuer). Sofern für Teile des Investitionsvorhabens eine Vorsteuerabzugsberechtigung des Antragstellers besteht, können nur die Nettoausgaben (ohne Mehrwertsteuer) berücksichtigt werden. Wird die Maßnahme nicht durch ein Fachunternehmen durchgeführt (Eigenleistung), werden nur die direkt mit der energetischen Sanierungsmaßnahme verbundenen Ausgaben für Material gefördert, wenn ein Energieeffizienz-Experte oder ein Fachunternehmer die fachgerechte Durchführung und die korrekte Angabe der Ausgaben für Material mit dem Verwendungsnachweis bestätigt.