BEG - Förderrechner

Ermitteln Sie in wenigen Schritten Ihre mögliche Zuschuss-Förderung

Wenn Sie eine neue Heizungsanlage errichten und als Wärmequelle erneuerbare Energien nutzen, können Sie von attraktiven, staatlichen Förderungen profitieren. Hier finden Sie eine Information über die Fördermöglichkeiten der BEG.

Zur Kalkulation der möglichen Förderung ist es erforderlich, dass Sie am Ende des Formulares Ihre förderfähigen Investitionskosten der Heizungssanierung angeben. Sie können diese Kosten hier entweder aus einem Angebot eintragen oder auch abschätzen.
Bitte beachten Sie jedoch, dass Ihnen spätestens bei der Förderantragstellung Ihre förderfähigen Investitionskosten vorliegen müssen.

Privatpersonen, die Eigentümer eines Einfamilienhauses sind und dieses selbst bewohnen, können voraussichtlich ab dem 27.02.2024 einen Antrag auf die neue Heizungsförderung stellen.

Bei einem Vorhabenbeginn zwischen dem 29.12.2023 und dem 31. August 2024 kann der Förderantrag bis zum 30. November 2024 nachgeholt werden. Als Vorhabenbeginn gilt grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags. Der Vorhabenbeginn vor Bewilligung beziehungsweise Förderzusage des Antrags ist zulässig, erfolgt aber auf eigenes Risiko und begründet keinen Rechtsanspruch auf Förderung.

Hier können Sie sich bei der KfW für den Förderantrag registrieren: https://meine.kfw.de/

Die allgemeinen Informationen zu den Fördermöglichkeiten finden Sie unter www.solarbayer.de/foerderung

Ist das Gebäude, in dem die Anlage installiert wird, ein Neubau, oder bereits ein Gebäudebestand?



Leider bieten wir aktuell keine Berechnung einer möglichen Förderung für einen Neubau an dieser Stelle an.
Informationen zur Förderung Neubau finden Sie im Förderprogramm: Klimafreundlicher Neubau – KFN

In welchem Gebäudetyp soll die Anlage installiert werden?




Wieviele Wohneinheiten hat das Mehrfamilienhaus?


Wie groß ist die gewerbliche Nutzfläche?


Sind sie selbst der Eigentümer des Gebäudes und wohnen Sie selbst in diesem?



Wie viele Wohneinheiten werden von Eigentümern davon selbst genutzt?


Um welche Wärmeerzeugerart handelt es sich bei der auszutauschenden Heizung?






Welche förderfähigen Wärmeerzeuger möchten Sie in der Erneuerbaren-Energieheizung einbinden?





Für die Errichtung von Biomasseheizungen wird der Klimageschwindigkeitsbonus nur gewährt, wenn diese mit einer solarthermischen Anlage oder einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie zur elektrischen Warmwasserbereitung oder einer Wärmepumpe zur Warmwasserbereitung und/ oder Raumheizungsunterstützung kombiniert werden. Diese Anlagen sind mindestens so zu dimensionieren, dass sie die Trinkwassererwärmung bilanziell vollständig decken könnten. Die Bilanzierung orientiert sich an den Standardwerten der DIN V 18599.

Erfüllt der Biomasse-Heizkessel die Anforderungen für den Emissionsminderungszuschlag oder wird ein Partikelabscheider installiert mit welchem der Heizkessel diese Anforderungen nachweislich erfüllt?



Wird die neue Wärmepumpen mit der Wärmequelle Wasser, Erdreich oder Abwasser oder mit natürlichem Kältemittel (z.B. R290) betrieben?



Ist Ihr zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen unter 40.000 Euro?



Bitte geben Sie hier Ihre förderfähigen Investitionskosten an:


Jetzt mögliche Förderung kalkulieren

Um auch für Solarthermieanlagen im Neubau eine Förderung beantragen zu können müssen folgende Voraussetzungen an das Gebäude erfüllt sein:
  • Ein- und Zweifamilienhäuser mit mind. Effizienzhausstandard 55 und solarer Deckungsrate mind. 50%
  • Wohngebäude müssen mindestens 3 Wohneinheiten haben.
  • Nichtwohngebäude müssen mindestens 500 m2 beheizbare Nutzfläche haben.
  • Mischformen aus Wohngebäude und Nichtwohngebäude sind möglich.

Bei Mischformen aus Wohneinheiten und Nichtwohngebäuden müssen mindestens zwei Wohneinheiten im Gebäude vorhanden sein.
Keine Förderung möglich.
Bitte vervollständigen Sie Ihre Angaben!
Bei einer Austauschpflicht gemäß Energieeinsparverordnung (EnEV) § 10 kann keine Förderung gewährt werden.







Erläuterungen

„Bestandsgebäude“: fertiggestellte Gebäude, deren Bauantrag beziehungsweise Bauanzeige zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens fünf Jahre zurückliegt;
„Wohngebäude“: Gebäude nach § 3 Absatz 1 Nummer 33 GEG, die nach ihrer Zweckbestimmung überwiegend dem Wohnen dienen. Hierzu gehören auch Wohn-, Alten- und Pflegeheime und ähnliche Einrichtungen. Ferienhäuser und -wohnungen sowie Wochenendhäuser sind nur dann förderfähige Wohngebäude im Sinne dieser Förderrichtlinie, sofern sie in den Anwendungsbereich des GEG fallen;

„Nichtwohngebäude“: Gebäude, die in den Anwendungsbereich des GEG fallen und keine Wohngebäude im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 33 GEG sind, also nach ihrer Zweckbestimmung nicht überwiegend dem Wohnen dienen. Boardinghäuser (gewerbliche Beherbergungsbetriebe) sowie Gebäude zur Ferien-/Wochenendnutzung sind nur dann förderfähige Nichtwohngebäude im Sinne dieser Förderrichtlinie, sofern sie in den Anwendungsbereich des GEG fallen und eine baurechtliche Einordnung als Nichtwohngebäude vorliegt);
„Wohneinheiten“: in einem abgeschlossenen Zusammenhang liegende und zu dauerhaften Wohnzwecken bestimmte Räume in Wohngebäuden, die die Führung eines eigenen Haushalts ermöglichen und daher mindestens über die nachfolgende Ausstattung verfügen: eigener abschließbarer Zugang, Zimmer, Versorgungsanschlüsse für beziehungsweise bei Wohn-, Alten- und Pflegeheimen Zugänge zu Küche, Badezimmer und Toilette (bei Pflegeheimen ist eine separate Küche entbehrlich);
„Selbstnutzende Eigentümer“: sind (Mit-)Eigentümer von Wohngebäuden und Eigentumswohnungen, die sie zum Zeitpunkt der Antragstellung selbst als Haupt- oder alleinige Wohnung bewohnen. Die (Mit-)Eigentümerstellung wird durch Grundbuchauszug und die Haupt- oder alleinige Wohnung durch Meldebescheinigung nachgewiesen;
Höchstgrenzen bei Nichtwohngebäuden (NWG)

Die Bemessungsgrundlage für die Höchstgrenze förderfähiger Ausgaben ist die Nettogrundfläche nach Sanierung. Dies gilt auch bei Umwidmung (Nutzungsänderung) von beheizten Flächen.

Für Maßnahmen, die sich nicht auf das gesamte Gebäude beziehen, ist für die Höchstgrenzen der förderfähigen Ausgaben nur der Teil der Nettogrundfläche maßgebend, der von der Umsetzung der Maßnahme betroffen ist.
Klima-Geschwindigkeitsbonus

Bedingung ist der Austausch von funktionstüchtigen Öl-, Kohle-, Gas-Etagen- und Nachtspeicherheizungen (ohne Anforderung an den Zeitpunkt der Inbetriebnahme) oder von funktionstüchtigen Gasheizungen oder Biomasseheizungen, wenn die Inbetriebnahme zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens 20 Jahre zurückliegt. Voraussetzung für die Gewährung des Bonus ist eine fachgerechte Demontage und Entsorgung der ausgetauschten, für den Bonus berechtigten Heizung.

Nach dem Austausch dürfen die versorgten Wohneinheiten oder Flächen nicht mehr von fossilen oder mit Gas betriebenen Heizungen im Gebäude oder gebäudenah versorgt werden. Davon ausgenommen sind gasbetriebene Brennstoffzellenheizungen nach Nummer 5.3 Buchstabe d und wasserstofffähige Heizungen nach Nummer 5.3 Buchstabe e.
Emissionsminderungs-Zuschlag

Für Feuerungsanlagen für feste Biomasse nach Nummer 5.3 Buchstabe b oder Buchstabe g wird, vorbehaltlich der diesbezüglichen Evaluation der BEG und des GEG im Jahr 2026, bei Errichtung ein Zuschlag gewährt, wenn sie nachweislich den Emissionsgrenzwert für Staub von 2,5 mg/m3 (bezogen auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 13 Prozent im Normzustand [273 K, 1013 hPa]) einhalten. Der Zuschlag wird für Biomasseanlagen unabhängig von der Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben gewährt und beträgt 2 500 Euro.
Effizienz-Bonus

Für Wärmepumpen nach Nummer 5.3 Buchstabe c wird zusätzlich ein Bonus von 5 Prozentpunkten gewährt, wenn als Wärmequelle Wasser, Erdreich oder Abwasser erschlossen wird oder ein natürliches Kältemittel eingesetzt wird.
„Zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen“: ergibt sich aus dem Einkommen eines Kalenderjahres der im Haushalt wohnenden selbstnutzenden (Mit-)Eigentümer sowie deren im Haushalt lebenden Ehe- oder Lebenspartner oder der Partner aus eheähnlicher Gemeinschaft zum Zeitpunkt der Antragstellung. Für das Haushaltsjahreseinkommen wird der Durchschnitt aus den zu versteuernden Einkommen des zweiten und dritten Jahres vor Antragseingang ermittelt. Das zu versteuernde Haushaltseinkommen wird anhand der Einkommensteuerbescheide des Finanzamtes nachgewiesen.
Förderfähige Ausgaben

Förderfähige Ausgaben sind die vom Antragsteller für die energetische Maßnahme tatsächlich zu tragenden Bruttoausgaben (einschließlich Mehrwertsteuer). Sofern für Teile des Investitionsvorhabens eine Vorsteuerabzugsberechtigung des Antragstellers besteht, können nur die Nettoausgaben (ohne Mehrwertsteuer) berücksichtigt werden. Wird die Maßnahme nicht durch ein Fachunternehmen durchgeführt (Eigenleistung), werden nur die direkt mit der energetischen Sanierungsmaßnahme verbundenen Ausgaben für Material gefördert, wenn ein Energieeffizienz-Experte oder ein Fachunternehmer die fachgerechte Durchführung und die korrekte Angabe der Ausgaben für Material mit dem Verwendungsnachweis bestätigt.






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